Satzung

Satzung

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen:
Freunde der Preußischen Schlösser und Gärten e.V.
(2) Er ist eingetragen im Vereinsregister von Charlottenburg von Berlin mit Aktenzeichen 95 VR 7714 NZ am 08.06.1984.
(3) Er hat seinen Sitz in Berlin.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie der Erziehung und Bildung. Er hat die Aufgabe, Verständnis und Verantwortung für die preußischen Schlösser, Gärten, Monumente und Ensembles in der Bundesrepublik Deutschland zu fördern und ihre kulturpolitische Bedeutung im Bewusstsein der Bürger lebendig zu erhalten.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. Unterstützung der Arbeit der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg als Denkmalpflege- und Museumsinstitution;
  2. Sammlung von Spenden
    a) zum Erwerb von Kunstwerken, insbesondere von Gemälden, Graphiken, Skulpturen, kunstgewerblichen Gegenständen, Möbeln, Dekorationsstücken,
    b) zur Erhaltung oder Rekonstruktion solcher Kunstwerke, sowie von Gebäuden und Gartenanlagen;
  3. Organisation und Durchführung von Vorträgen, von wissenschaftlichen Führungen durch Schlösser, Gärten, Museen und Ausstellungen sowie von Exkursionen und anderen dem Satzungszweck dienenden Veranstaltungen;
  4. Publikationen.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3
Vereinsmittel
(1) Der Verein beschafft die für seine Arbeit erforderlichen Mittel durch Mitgliedsbeiträge und Spenden.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Mitgliedschaft
(1) Dem Verein können natürliche und juristische Personen angehören. Er hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
(2) Fördernde Mitglieder zahlen einen regulären Mitgliedsbeitrag. Zusätzlich spenden fördernde Mitglieder unterschiedliche Beträge, deren Mindesthöhe der Vorstand beschließt.
(3) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
(4) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(6) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es der Satzung zuwiderhandelt oder den Verein in anderer Weise schwer schädigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit sofortiger Wirkung: der Beschluss ist auf Verlangen zu begründen. Das Mitglied kann gegen den Beschluss binnen Monatsfrist die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen; sie entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit.
(7) Die Betätigung der Mitglieder im Verein ist ehrenamtlich; die Gewährung von Aufwandsentschädigung ist ausgeschlossen. Notwendige Auslagen für vereinsamtliche Tätigkeit können ersetzt werden.

§ 5
Organe
Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. das Kuratorium
  4. die Beiräte

§ 6
Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Sie sind binnen 30 Tagen einzuberufen, wenn der Vorstand oder das Kuratorium es wünscht, oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder, berechnet nach dem letzten Jahresbericht, es schriftlich beantragt. Die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung gelten entsprechend.
(3) Der Mitgliederversammlung obliegt:

  1. den Jahresbericht des Vorstandes und den Rechnungsbericht zu beraten,
  2. jährlich über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen,
  3. Mitgliedsbeiträge festzusetzen,
  4. die Mitglieder des Vorstandes zu wählen,
  5. den Rechnungsprüfer zu bestimmen,
  6. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins zu beschließen,
  7. über Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitglieds zu entscheiden,
  8. Vorschläge und Empfehlungen für die Vereinsarbeit auszusprechen.

(4) Zur Vorbereitung der Mitgliederversammlung sollen die Anträge zu den im Abs. (3) genannten Punkten mindestens zwei Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung eingereicht werden.
(5) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung, als virtuelle Mitgliederversammlung oder als Mischform durch Präsenzversammlung mit virtueller Teilnahme abgehalten werden.

§ 7
Einberufung und Ablauf der Mitgliederversammlung
(1) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand in Textform einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen, gerechnet ab Absendedatum.
(2) Die Mitgliederversammlung kann mit absoluter Mehrheit der Anwesenden die Tagesordnung ändern. Beratungsgegenstände gemäß § 6 (3) Nr. 1. bis 7. können nicht erst in der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(3) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Auf Antrag von einem Drittel der Anwesenden erfolgt eine Abstimmung geheim.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen worden ist. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Beschlüsse über Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(6) Wahlen erfolgen ohne Aussprache, sofern nicht ein Drittel der Anwesenden sie fordert. Gewählt wird mit verdeckten Stimmzetteln; wenn sich kein Widerspruch erhebt, kann auch durch Handzeichen gewählt werden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt; Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung, sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 8
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus bis zu zwölf Mitgliedern. Er wählt aus seinem Kreis den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Zur Vertretung des Vereins sind jeweils zwei von ihnen gemeinsam berechtigt.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl der Mitglieder ist zulässig. Findet eine Neuwahl des Vorstandes nicht rechtzeitig statt, so führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters anwesend ist. Bei Abstimmungen findet § 7 (3), Satz eins und zwei der Satzung, entsprechende Anwendung.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen kein wirtschaftliches Interesse an der Tätigkeit des Vereins haben. Sie können nicht an Entscheidungen mitwirken, die ihnen oder ihren Angehörigen einen unmittelbaren oder mittelbaren Vorteil verschaffen.
(6) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung, das Kuratorium sowie die Beiräte ein. Der Vorsitzende des Vorstandes kann die Sitzungen der Beiräte leiten. Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit an den Sitzungen des Kuratoriums und der Beiräte teilnehmen.

§ 9
Das Kuratorium
(1) Das Kuratorium berät den Vorstand in allen den Vereinszweck betreffenden Fragen.
(2) Es besteht aus Persönlichkeiten, die in besonderer Weise bereit sind, für die Zwecke des Vereins einzutreten. Sie werden vom Vorstand berufen. Die Mitgliedschaft im Kuratorium ist zeitlich nicht begrenzt. Der Vorstand kann ein Mitglied des Kuratoriums abberufen. Die Anzahl der Mitglieder des Kuratoriums bestimmt der Vorstand.
(3) Das Kuratorium wählt einen Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Amtsdauer des Vorsitzenden des Kuratoriums ist zeitlich unbegrenzt, sie endet jedoch mit der Wahl eines neuen Vorsitzenden, die jederzeit möglich ist.
(4) Das Kuratorium wird von seinem Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Vorstandes in Textform einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Auch die Mitglieder des Vorstandes werden benachrichtigt. Sie können an den Sitzungen des Kuratoriums teilnehmen. Im übrigen gelten § 7 (3), Satz eins und zwei der Satzung sinngemäß.

§ 10
Beteiligung der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg
Die gesetzlichen Vertreter der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin können an der Mitgliederversammlung und den Sitzungen von Vorstand und Kuratorium beratend teilnehmen.

§ 11
Die Beiräte
(1) Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben, die zur Erfüllung des Vereinszweckes dienen, Beiräte einsetzen. Er beruft ihre Mitglieder und bestimmt den Umfang ihrer Tätigkeit.
(2) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 9 (2) bis (4) der Satzung sinngemäß.

§ 12
Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die in Berlin ansässige rechtsfähige gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts Kulturstiftung der Freunde der Preußischen Schlösser und Gärten, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
(2) Die Mitglieder haben beim Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch an das Vereinsvermögen mit Ausnahme des Anspruchs auf Rückzahlung etwa gewährter Darlehen oder sonstiger Forderungen, die ihren Rechtsgrund nicht in der Mitgliedschaft haben.


Die vorstehende Fassung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 26. August 2021 beschlossen.

Sie können die Satzung hier auch als PDF herunterladen.